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Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen, 25.06.1998 - VK 4/96 |
Zitiervorschläge
Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen, 25.06.1998 - VK 4/96 (https://dejure.org/1998,41597)
Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen, Entscheidung vom 25.06.1998 - VK 4/96 (https://dejure.org/1998,41597)
Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen, Entscheidung vom 25. Juni 1998 - VK 4/96 (https://dejure.org/1998,41597)
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Volltextveröffentlichung
- kirchenrecht-ekvw.de
VwGG §§ 19, 20
Rechtsweg, Presbyterium, Beschlussunfähigkeit
Wird zitiert von ... (3)
- Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen, 14.10.2014 - VK 4/14 Für die Verwaltungskammer als unabhängiges Kirchengericht gilt das sogenannte Enumerationsprinzip, d. h., dass die Verwaltungskammer - anders als die staatlichen Verwaltungsgerichte nach der sogenannten Generalklausel gemäß § 40 der Verwaltungsgerichtsordnung (Allzuständigkeit) - nur zur rechtlichen Prüfung zuständig ist, soweit ihre Anrufung ausdrücklich vorgeschrieben ist (Urteil der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 25.06.1998 - VK 4/96).
- Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen, 14.10.2014 - VK 5/14 Für die Verwaltungskammer als unabhängiges Kirchengericht gilt das sogenannte Enumerationsprinzip, d. h., dass die Verwaltungskammer - anders als die staatlichen Verwaltungsgerichte nach der sogenannten Generalklausel gemäß § 40 der Verwaltungsgerichtsordnung (Allzuständigkeit) - nur zur rechtlichen Prüfung zuständig ist, soweit ihre Anrufung ausdrücklich vorgeschrieben ist (Urteil der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 25.06.1998 - VK 4/96).
- Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen, 11.04.2006 - VK 2/06 Für die Verwaltungskammer als unabhängiges Kirchengericht gilt das sogenannte Enumerationsprinzip, d. h., dass die Verwaltungskammer - anders als die staatlichen Verwaltungsgerichte nach der sogenannten Generalklausel gemäß § 40 der Verwaltungsgerichtsordnung (Allzuständigkeit) - nur zur rechtlichen Prüfung zuständig ist, soweit ihre Anrufung ausdrücklich vorgeschrieben ist (Urteil der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 25. Juni 1998 - VK 4/96).